Wasser, das nach der Nutzung als Schwimmbadwasser anfällt, ist Abwasser im Sinne des § 51 Landeswassergesetz (LWG).
Sobald Wasser bewusst und gewollt, zur Verfolgung welcher Zwecke auch immer, gebraucht und verwendet wird, wird es zu Schmutzwasser im Sinne des LWG. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Wasser tatsächlich verunreinigt ist oder nicht.
Demzufolge ist jegliches Wasser, das aus einem Schwimmbad abgelassen wird, unabhängig davon, ob und welche Zusätze verwendet werden bzw. welche Behandlungsverfahren (z. B. Chlorung) angewendet werden, als Schmutzwasser und somit als Abwasser im Sinne des § 51 Abs. 1 LWG anzusehen. Das Schwimmbadwasser unterliegt demnach der kommunalen Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 52 LWG und ist in die Kanalisation einzuleiten.
Da für jeden diese Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung besteht, kann es auch für Schwimmbadwasser keine Abwasser-Gebührenbefreiung geben. Gleiches gilt selbstverständlich auch für durch private Zwischenzähler ermittelte Schwimmbadwasser-Mengen.
Die Verbandsgemeindewerke Winnweiler weisen zudem darauf hin, dass auch keine Standrohre zur Schwimmbadfüllung ausgegeben werden. Dies begründet sich durch die hierdurch entstehenden kostenaufwendigen Verkehrssicherungsmaßnahmen.