Hausanschluss
Informationen für Bauherren und Hausbesitzer
Anschlussleitung
Der Kanalhausanschluss wird bis zur Grundstücksgrenze verlegt. Die Grundleitungen auf dem Grundstück muss der Grundstückseigentümer als Teil der Grundstücksentwässerungseinrichtung selbst herstellen und unterhalten.
Entwässerungsgenehmigung
Der Anschluss an die Abwasserbeseitigungseinrichtung erfordert die Genehmigung der Verbandsgemeindewerke. Diese bitten wir rechtzeitig zu beantragen. Für die Bearbeitung des Antrages auf Herstellung des Kanalanschlusses ist ein Entwässerungsplan (§ 6 BauuntPrüfVO) erforderlich. Wenden Sie sich hierzu an Ihren planenden Architekten etc..
Mit den Arbeiten für den Anschlusskanal und die Grundstücksentwässerungsanlagen darf erst begonnen werden, wenn der Antrag genehmigt ist.
Für jede Schmutzwasserleitung ist ein Revisionsschacht herzustellen. Er ist möglichst nahe der Grundstücksgrenze anzuordnen.
Die Fertigstellung der Grundstücksentwässerungsanlage ist den Verbandsgemeindewerken gem. §18 der Allgemeinen Entwässerungssatzung anzuzeigen.
Bitte beachten Sie eingehend die Vorgaben und Hinweise der Entwässerungsgenehmigung.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage zwischen Ihnen und den Verbandsgemeindewerken sind die Allgemeine Wasserversorgungssatzung, die Allgemeine Entwässerungssatzung sowie die Entgeltsatzung Wasserversorgung und die Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Die Rechtsgrundlagen können bei den Verbandsgemeindewerken eingesehen werden.- Allgemeine Entwässerungssatzung
- Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung